Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 2.0 · gültig ab 24. August 2026 · ausschließlich für Unternehmer

Diese AGB bilden gemeinsam mit dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung und ausdrücklich einbezogenen Anlagen den rechtlichen Rahmen für Leistungen von optsolut. Sie ersetzen keine individuelle Leistungsbeschreibung.

1. Geltungsbereich und Vertragsunterlagen

1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge, Leistungen und Lieferungen von optsolut, Inhaber Maksymilian Jamroz, Leystraße 19-21/12, 1200 Wien, Österreich, im Folgenden Auftragnehmer, gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 UGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, im Folgenden Auftraggeber. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

1.2 Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss ausdrücklich einbezogene Fassung. Der Einzelvertrag oder das angenommene Angebot muss mindestens auf Versionsnummer, Datum und URL dieser AGB verweisen. Eine spätere Veröffentlichung einer neuen Fassung ändert bestehende Verträge nicht ohne wirksame Vereinbarung.

1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: individuelle schriftliche Vereinbarung, Einzelvertrag oder angenommenes Angebot, spezifische Leistungsbeschreibung und Anlagen, diese AGB.

1.4 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage gültig und bis zur Annahme unverbindlich. Ein Vertrag entsteht durch Unterzeichnung, elektronische Signatur oder ausdrückliche Annahme in Textform.

2.2 Mündliche Zusagen, Garantien und Änderungen werden erst mit Bestätigung in Textform verbindlich. Eine E-Mail genügt, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.

2.3 Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Leistungsumfang, Termine und Änderungen

3.1 Geschuldet sind ausschließlich die im Einzelvertrag und in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannten Leistungen, Mengen, Zielsysteme, Korrekturschleifen, Übergabeformate und Termine. Nicht genannte Leistungen sind nicht im Pauschalpreis enthalten.

3.2 Website-Erstellung und andere konkret definierte Arbeitsergebnisse sind Werkleistungen. SEO, GEO, Reputationsmanagement, Beratung, Monitoring, Wartung, Retainer, Plattformbetreuung und laufende Optimierung sind Bemühensleistungen, sofern kein bestimmter Erfolg ausdrücklich schriftlich garantiert wurde.

3.3 Termine sind nur dann verbindliche Festtermine, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet sind. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, Freigaben, höhere Gewalt oder Drittanbieter verlängern Fristen angemessen. Der Auftragnehmer informiert über absehbare Verzögerungen.

3.4 Änderungen des vereinbarten Umfangs werden vor Ausführung als Change Request mit Auswirkung auf Preis, Termine und Betrieb festgehalten. Ohne Zustimmung besteht keine Pflicht zur Ausführung. Notwendige Sofortmaßnahmen zur Abwehr akuter Sicherheits- oder Datenverlustrisiken dürfen nach vorheriger Information nach Aufwand erbracht werden.

3.5 Geeignete Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer dürfen eingesetzt werden. Datenschutzrechtliche Subauftragsverarbeiter werden nach dem gesonderten AVV behandelt.

3.6 Fremdkosten, insbesondere Domains, Hosting, Lizenzen, Plattformen, Werbung, Versand, Stockmaterial, SMS, E-Mail, KI-Modelle und Zahlungsdienste, sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Besondere Leistungsbedingungen

4.1 Websites und digitale Arbeitsergebnisse

4.2 Retainer, Wartung und Support

4.3 SEO, GEO und Plattformleistungen

4.4 NFC- und QR-Produkte

4.5 optsolut OS

Für die Softwareplattform optsolut OS gelten ergänzend die B2B-Nutzungsbedingungen für optsolut OS. Bei Widersprüchen gehen diese für die Plattformnutzung vor.

5. Mitwirkung und Verantwortung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vollständige, richtige und rechtmäßig nutzbare Inhalte, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und Pflichtinformationen bereit. Er prüft Arbeitsergebnisse innerhalb der vereinbarten Frist.

5.2 Der Auftraggeber ist für die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit seiner Angebote, Daten, Werbung, Kommunikation, Einwilligungen, Impressums- und Datenschutzangaben sowie branchenspezifische Pflichten verantwortlich. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Berufsberatung.

5.3 Der Auftraggeber sichert zu, über alle erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen für bereitgestellte Inhalte, Daten, Marken und Weisungen zu verfügen. Er hält den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter und notwendigen, angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt und den Auftragnehmer kein Mitverschulden trifft.

5.4 Zugangsdaten sind geheim zu halten, Mehrfaktor-Authentifizierung ist zu nutzen, soweit verfügbar. Verdachtsfälle sind unverzüglich zu melden. Freigaben und Ausgaben automatisierter Systeme sind vor externer Nutzung fachlich zu kontrollieren.

5.5 Verzögerte Mitwirkung verschiebt Termine angemessen. Laufende Vergütung bleibt geschuldet, wenn die Leistung wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung bereitgehalten wird. Nachweisbarer Mehraufwand wird nach Vereinbarung vergütet.

6. Vergütung und Zahlungsverzug

6.1 Beträge verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Einmalleistungen werden nach vereinbartem Zahlungsplan, sonst nach Abnahme, laufende Leistungen monatlich im Voraus verrechnet. Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.

6.2 Zahlungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.3 Bei verschuldetem Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB. Zusätzlich steht die gesetzliche Betreibungskostenpauschale von 40 EUR nach § 458 UGB zu. Darüber hinaus werden nur notwendige und zweckentsprechende Betreibungskosten ersetzt, soweit sie in angemessenem Verhältnis zur Forderung stehen.

6.4 Nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfrist darf der Auftragnehmer Leistungen aussetzen. Bei akuter Gefährdung der Einbringlichkeit darf eine gesetzlich zulässige Unsicherheitseinrede erhoben werden. Vergütung für vereinbarte und bereitgehaltene Dauerleistungen bleibt geschuldet.

6.5 Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln ist auf einen angemessenen Teil der betroffenen Vergütung beschränkt.

6.6 Preisanpassungen für Verlängerungsperioden werden mindestens einen Monat vorher angekündigt. Der Auftraggeber kann bis zum Beginn der neuen Periode kündigen. Nachweisbare Fremdkostenänderungen dürfen nach Ankündigung weitergegeben werden.

7. Laufzeit, Kündigung und Vertragsende

7.1 Laufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt eine Regelung, beträgt die Mindestlaufzeit laufender Leistungen sechs Monate; sie verlängert sich um weitere sechs Monate, wenn nicht drei Monate vor Periodenende in Textform gekündigt wird.

7.2 Jede Partei kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug oder schwerer Pflichtverletzung, die trotz angemessener Nachfrist nicht behoben wird. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn Abhilfe unzumutbar oder objektiv unmöglich ist.

7.3 Bei vorzeitiger Beendigung sind erbrachte Leistungen, verbindlich beauftragte Fremdkosten und nachweisbare Aufwendungen zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.4 Nach Vertragsende werden vereinbarte Daten und Zugänge in einem üblichen Format herausgegeben. Zusätzliche Migration, Aufbereitung oder Unterstützung wird nach Aufwand vergütet. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und der AVV gehen vor.

8. Abnahme und Mängelrüge

8.1 Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft an. Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von sieben Werktagen und erklärt Abnahme oder nennt konkrete, reproduzierbare wesentliche Mängel. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden dokumentiert.

8.2 Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es produktiv nutzt, veröffentlicht oder die Prüffrist ohne konkrete Mängelrüge verstreichen lässt, nachdem auf diese Folge hingewiesen wurde.

8.3 Der Auftraggeber untersucht Lieferungen und Werkleistungen unverzüglich nach Übergabe. Erkennbare Mängel sind binnen sieben Werktagen, verdeckte Mängel binnen sieben Werktagen ab Entdeckung in Textform nachvollziehbar zu rügen. § 377 UGB bleibt für Warenlieferungen unberührt.

9. Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt im B2B-Verhältnis zwölf Monate ab Übergabe oder Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende längere Fristen bleiben unberührt.

9.2 Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht auf Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

9.3 Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung durch nicht vereinbarte Einsatzumgebungen, fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungen, unsachgemäße Nutzung, unterlassene Wartung, Drittanbieter, Plattformänderungen, Kundeninhalte oder höhere Gewalt verursacht wurde.

9.4 Für laufende Bemühensleistungen besteht Gewährleistung nur hinsichtlich der fachgerechten Durchführung, nicht hinsichtlich eines Rankings, Umsatzes oder sonstigen Erfolgs.

10. Nutzungsrechte und Eigentum

10.1 Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Einzelvertrag bezeichneten Nutzungsrechte für den vereinbarten Geschäftszweck. Das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen.

10.2 Vorbestehende Werkzeuge, generische Komponenten, Bibliotheken, Vorlagen, Methoden und Know-how verbleiben beim Auftragnehmer. Drittkomponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzen.

10.3 Quellcode, offene Dateien, Repositories, Designsysteme oder Rohdaten werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zugangsdaten werden erst nach vollständiger Zahlung übergeben.

10.4 Gelieferte körperliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

10.5 Eine Referenznennung mit Firmenname, Logo und öffentlich zugänglichen Projektausschnitten ist zulässig, wenn der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht. Vertrauliche Informationen werden nicht offengelegt.

11. Vertraulichkeit und Datenschutz

11.1 Beide Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse und als vertraulich erkennbare Informationen geheim. Die Pflicht gilt während des Vertrags und fünf Jahre danach; für Geschäftsgeheimnisse solange deren Schutzvoraussetzungen bestehen.

11.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien den Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag oder einen gleichwertigen individuellen AVV. Der AVV geht für die Auftragsverarbeitung vor.

11.3 Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher für Rechtmäßigkeit, Transparenz, Betroffenenrechte, Löschkonzept und Weisungen zu seinen Daten. Der Auftragnehmer haftet für seinen eigenen gesetzlichen Pflichtenkreis.

12. Haftung

12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, arglistig verschwiegene Mängel, ausdrücklich übernommene Garantien sowie zwingende Haftung nach Produkthaftungs- und Datenschutzrecht.

12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit je Schadensereignis und insgesamt pro Vertragsjahr auf die im betroffenen Vertragsjahr tatsächlich gezahlte Nettovergütung begrenzt; bei Einmalleistungen auf die Nettovergütung der betroffenen Leistung. Zusammenhängende Ereignisse gelten als ein Schadensereignis.

12.4 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputations-, Reichweiten-, Sichtbarkeits- und Umsatzverluste, Betriebsunterbrechung und Ansprüche Dritter ausgeschlossen. Die Ausnahmen in 12.1 bleiben unberührt.

12.5 Der Auftraggeber ist für angemessene Backups und Notfallvorsorge verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich beauftragt sind. Eine Haftung für vermeidbaren Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Sicherung beschränkt.

12.6 Ansprüche sind nach Kenntnis von Schaden und Schädiger unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit dies zumutbar ist. Gesetzliche Verjährungsfristen werden dadurch nicht verkürzt.

13. Höhere Gewalt und Drittanbieter

13.1 Ereignisse außerhalb zumutbarer Kontrolle, etwa Naturereignisse, Krieg, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Netzausfälle, Cyberangriffe, Streik, Plattform- oder Rechenzentrumsausfälle und längere Krankheit ohne zumutbare Vertretung, suspendieren die betroffenen Pflichten für Dauer und Umfang der Behinderung.

13.2 Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

13.3 Verfügbarkeit, Leistungsfähigkeit, Preise, Richtlinien und Datenbestände von Drittanbietern werden nicht garantiert. Der Auftragnehmer haftet nicht für deren Verhalten, soweit er Auswahl-, Integrations- und Überwachungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

14. Kommunikation und Schlussbestimmungen

14.1 Erklärungen, Freigaben, Zusatzaufträge und Kündigungen können in Textform erfolgen. Ansprechpartner und Zustelladressen sind aktuell zu halten.

14.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit wirksam vereinbar, das sachlich zuständige Gericht in Wien. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist im Einzelvertrag urkundlich zu bestätigen.

14.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt nicht automatisch eine maximale Ersatzregelung, sondern die gesetzliche Regelung; die Parteien werden eine wirksame wirtschaftlich möglichst nahe Vereinbarung treffen.

14.4 Rechte und Pflichten dürfen nur mit Zustimmung der anderen Partei übertragen werden, ausgenommen Gesamtrechtsnachfolge oder Unternehmensübertragung.

Kontakt und Fassungsstand

optsolut, Inhaber Maksymilian Jamroz
Leystraße 19-21/12, 1200 Wien, Österreich
E-Mail: [email protected]
Telefon: +43 678 7925577

Fassung 2.0, Stand: 24. August 2026. Frühere Fassungen bleiben über die Versionshistorie archiviert.